§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der im Jahre 1990 gegründete
Verein führt den Namen "Tennisclub Burgstädt ". Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Hainichen unter der Registernummer 358
eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in
Burgstädt.
- Der TC Burgstädt e.V. ist
Mitglied im STV und des LSB und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und
Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe.
- Der Nutzungszweck wird
insbesondere durch die Gestaltung eines vielseitigen Angebotes im
Wettkampf- und Freizeitsport sowohl im Kinder- und Jugendbereich als auch
im Erwachsenen- und Seniorenbereich verwirklicht.
- Der Verein setzt sich zur
Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von
parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der
Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen.
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist sebstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder
eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können
natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Bei nicht voll
Geschäftsfähigen (Jugendliche unter 18 Jahre) bedarf es der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
- Über die Aufnahme eines
Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Das Mitglied erhält eine
Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.
- Personen, die sich um die
Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ruhende, passive oder fördende
Mitgliedschaft entspricht einer außerordentlichen Mitgliedschaft und ist
in der Beitrags- und Gebührenordnung berücksichtigt .
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines
Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum
Schluß des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes
kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- Mit der Zahlung seiner
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
- die Bestimmungen der Satzung
oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder
Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- sich im unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei
Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende
Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben .
- Die Mitgliederversammlung
bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge und Gebühren. Sie kann ebenso
Zusatzbeiträge festlegen.
- Die Jahresbeiträge sind stets
im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
- Auf Antrag können Beiträge in
zwei Raten (1. und 3.Quartal) bezahlt werden oder vom Vorstand gestundet
oder erlassen werden.
- Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese
Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
- Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes ordentliche Mitglied
genießt den Versicherungsschutz und alle Rechte, die sich aus der
Mitgliedschaft des Vereins im STV und LSB ergeben.
- Jedes über 16 Jahre alte
ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Ordentliche Mitglieder sind
berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
- Noch nicht volljährige
Mitglieder (unter 18 Jahren) unterliegen dem vom Vorstand oder in seinem
Auftrag bestimmten Richtlinien oder Regelungen bei der Benutzung der
Tennisanlage, für den Aufenthalt in den Räumen des Vereins, bei der
Nutzung anderer Einrichtungen sowie für die Teilnahme an bestimmten
Veranstaltungen.
- Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
- Außerordentliche Mitglieder
(ruhende, passive oder fördernde Mitglieder) und Gäste haben das Recht, an
der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- den Rechenschafts- und
Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht
entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
- den Vorstand zu wählen,
abzuberufen sowie zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
- die Beitrags- und
Gebührenordnung zu beschließen,
- über Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins zu beschließen sowie etwaige Zusatzbeiträge
festzusetzen,
- besonders verdienstvolle
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen,
- Entscheidungen über
Beschwerden von Mitgliedern zu treffen,
- Beratung und Beschlußfassung
über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachter
Angelegenheiten,
- weitere Aufgaben, soweit sich
diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur Erweiterung der
Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich
einzureichen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung vor Versammlungsbeginn.
- Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung
wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter.
- Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig und entscheidet
mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die
Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind:
- der Vorsitzende (Präsident)
- der Stellvertreter
(Vizepräsident)
- der Kassenwart (Schatzmeister)
Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
- Den erweiterten Vorstand
sollten folgende Funktionen ergänzen:
- der Schriftführer
- der Sportwart
- der Jugendleiter / Jugendwart
- der Technischer Leiter
- der Presse- und Medienwart
- der
Hermann-Sonne-Gedenkturnier-Verantwortlicher
- die Frauenvertreterin
- Eine Zusammenlegung mehrerer
Funktionen des erweiterten Vorstandes ist möglich, ebenso wie die
Nichtbesetzung einzelner dieser Funktionen. Sie können auch von den unter
(1) genannten Vorstandsmitgliedern zusätzlich ausgeübt werden.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes
ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert von über 5000,- DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung kann auch für eine bestimmte
Art von Geschäften über diesen Betrag hinaus im voraus ihre Zustimmung
erteilen.
- Die Mitglieder des Vorstandes
im Sinne § 26 BGB werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die
Mitglieder des erweiterten Vorstandes für ein Jahr. Der Vorstand bleibt
bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
- Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Vorbereitung eines etwaigen
Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
- Abschluß und Kündigung von
Vereinbarungen über nebenberufliche Tätigkeiten im Verein (z.B.
Übungsleiter, Trainer),
- Beschlußfassung über die
Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
- Führen der laufenden Geschäfte
des Vereins
- Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse im algemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 9 Sportjugend
- Die Sportjugend ist die
Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig
und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.
- Der Jugendleiter wird von den
Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand.
§ 10 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt
aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer sollen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die
Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen. Die Prüfungen sollen in
überschaubaren Zeiträumen und am Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.
- Über das Ergebnis der Prüfungen
ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten und bei
ordnungsgemäßer Kassenführung der Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu
stellen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
- Die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgstädt, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen
darf.
- Die Liquidation des Vereins
erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen
bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln
haben.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2001
beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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