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Aktuelles Satzung Impressum
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der im Jahre 1990 gegründete Verein führt den Namen "Tennisclub Burgstädt ". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hainichen unter der Registernummer 358 eingetragen und hat den Namenszusatz "e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Burgstädt.
  3. Der TC Burgstädt e.V. ist Mitglied im STV und des LSB und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe.
  2. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die Gestaltung eines vielseitigen Angebotes im Wettkampf- und Freizeitsport sowohl im Kinder- und Jugendbereich als auch im Erwachsenen- und Seniorenbereich verwirklicht.
  3. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist sebstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Bei nicht voll Geschäftsfähigen (Jugendliche unter 18 Jahre) bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Ruhende, passive oder fördende Mitgliedschaft entspricht einer außerordentlichen Mitgliedschaft und ist in der Beitrags- und Gebührenordnung berücksichtigt .

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    • Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
    • die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
    • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
    • sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, zu der er einzuladen ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben .
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge und Gebühren. Sie kann ebenso Zusatzbeiträge festlegen.
  3. Die Jahresbeiträge sind stets im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.
  4. Auf Antrag können Beiträge in zwei Raten (1. und 3.Quartal) bezahlt werden oder vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Jedes ordentliche Mitglied genießt den Versicherungsschutz und alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft des Vereins im STV und LSB ergeben.
  4. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  5. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  6. Noch nicht volljährige Mitglieder (unter 18 Jahren) unterliegen dem vom Vorstand oder in seinem Auftrag bestimmten Richtlinien oder Regelungen bei der Benutzung der Tennisanlage, für den Aufenthalt in den Räumen des Vereins, bei der Nutzung anderer Einrichtungen sowie für die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen.
  7. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  8. Außerordentliche Mitglieder (ruhende, passive oder fördernde Mitglieder) und Gäste haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • den Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
    • den Vorstand zu wählen, abzuberufen sowie zwei Rechnungsprüfer zu bestellen,
    • die Beitrags- und Gebührenordnung zu beschließen,
    • über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschließen sowie etwaige Zusatzbeiträge festzusetzen,
    • besonders verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen,
    • Entscheidungen über Beschwerden von Mitgliedern zu treffen,
    • Beratung und Beschlußfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachter Angelegenheiten,
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzureichen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Versammlungsbeginn.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der Vorsitzende (Präsident)
    • der Stellvertreter (Vizepräsident)
    • der Kassenwart (Schatzmeister)

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

  1. Den erweiterten Vorstand sollten folgende Funktionen ergänzen:
    • der Schriftführer
    • der Sportwart
    • der Jugendleiter / Jugendwart
    • der Technischer Leiter
    • der Presse- und Medienwart
    • der Hermann-Sonne-Gedenkturnier-Verantwortlicher
    • die Frauenvertreterin
  2. Eine Zusammenlegung mehrerer Funktionen des erweiterten Vorstandes ist möglich, ebenso wie die Nichtbesetzung einzelner dieser Funktionen. Sie können auch von den unter (1) genannten Vorstandsmitgliedern zusätzlich ausgeübt werden.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5000,- DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung kann auch für eine bestimmte Art von Geschäften über diesen Betrag hinaus im voraus ihre Zustimmung erteilen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes für ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
    • Abschluß und Kündigung von Vereinbarungen über nebenberufliche Tätigkeiten im Verein (z.B. Übungsleiter, Trainer),
    • Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
    • Führen der laufenden Geschäfte des Vereins
  8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im algemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Sportjugend

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.
  2. Der Jugendleiter wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen. Die Prüfungen sollen in überschaubaren Zeiträumen und am Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Über das Ergebnis der Prüfungen ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgstädt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
  4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2001 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.